Jahreshauptversammlung 10. April 2024

Unsere Jahreshauptversammlung findet in diesem Jahr am 10. April um 19 Uhr im Otto-Reifferath-Haus statt. Wir haben folgende Tagesordnung vorgesehen:

1.         Begrüßung

2.         Bericht des Vorstands

3.         Bericht Sport

4.         Bericht Verwaltung & Finanzen

5.         Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands

6.         Ehrungen

7.         Wahl der Kassenprüfer

8.         Satzungsänderungen

9.         Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand

10.       Haushaltsplan

11.       Verschiedenes

12.       Schlusswort

Wir möchten gemeinsam auf das vergangene Jahr zurückblicken, die erforderlichen Wahlen durchführen und unsere Satzung anpassen. Die Versammlung bietet Euch die Möglichkeit der Mitbestimmung, nutzt Euer Stimmrecht und gebt uns ein Feedback zu unserer Vorstandsarbeit. Wir freuen uns auf Eure Anwesenheit und aktive Teilnahme an der Versammlung. Die geplanten Satzungsänderungen könnt Ihr den folgenden Seiten entnehmen oder Euch zusätzlich auf unserer Homepage www.vtv-freier-grund.de näher informieren.

Wir planen einige Anpassungen der Vereinssatzung. Die Themen „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ und „Datenschutz“ sollen in die Satzung aufgenommen werden. Daneben planen wir die Kündigungsfrist auf „halbjährlich“ zu ändern, stellen die Zusammensetzung des Vorstands um und verankern unseren bestehenden Hauptausschuss.

Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung:

Aktuelle FassungGeplante Änderung
./.Präambel
Der Verein verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Insoweit verpflichtet sich der Verein Maßnahmen zur Prävention und Intervention -insbesondere zum Kinderschutz- durchzuführen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Kalendervierteljahres (31.3., 30.6., 30.10., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Kalenderhalbjahres ( 30.6., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung, – der geschäftsführende Vorstand, – der erweiterte Vorstand, – die Jugendversammlung, – der Jugendvorstand.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung, – der geschäftsführende Vorstand, – der Hauptausschuss – die Jugendversammlung, – der Jugendvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr – möglichst frühzeitig – eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ansonsten von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet…
§ 10 Mitgliederversammlung
Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr – möglichst frühzeitig – eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ansonsten von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet…
§ 11 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden, – und bis zu 4 weiteren Personen, von denen eine zugleich als Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen ist.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, dem Jugendwart, dem Integrations- und Generationsbeauftragten. Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere, beratend mitwirkende Personen ergänzen. Die Mitglieder des geschäftsführenden wie des erweiterten Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend (Jugendwart), der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vorstand.
§ 11 Vorstand und Hauptausschuss
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

mindestens 2 und bis zu 5 Personen, von denen eine Person in der konstituierenden Sitzung als Sprecher zu bestimmen ist.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Hauptausschuss Die Mitglieder des Hauptausschuss werden (mit Ausnahme der Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden) vom geschäftsführenden Vorstand bestellt. Der Hauptausschuss setzt sich regelmäßig zusammen aus
– dem geschäftsführenden Vorstand – den Jugendwarten Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder des Hauptausschusses bestimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden wie des erweiterten Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands – wenn möglich der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied – gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 14 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands – wenn möglich der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied – gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.