VTV Freier Grund 2016 e.V.
Satzung
Präambel
Der Verein verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art sind. Insoweit verpflichtet sich der Verein Maßnahmen zur Prävention und Intervention -insbesondere zum Kinderschutz – durchzuführen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen VTV Freier Grund 2016 e.V..
Er hat seinen Sitz in 57290 Neunkirchen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Siegen eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
- Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
- Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
- Talentsichtung und Talentförderung, insbesondere im Jugendbereich.
- Entwicklung der Motorik, Abbau von Aggressionen mittels sportlicher und sonstiger, sinnvoller Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
- Organisation und Durchführung von Freizeiten.
- Präsentation von sportlichen, musikalischen und künstlerischen Darbietungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung in Textform an den geschäftsführenden Vorstand – unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren – beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an; sie sind auf der Vereinshomepage einsehbar.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Der Wechsel von der aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist zum 31.3., 30. 6., 30.9., 31.12. des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens vier Wochen vor dem Wechseldatum in Textform mitzuteilen. Der Wechsel von der passiven in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
- Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod,
- bei juristischen Personen zusätzlich, neben Austritt und Ausschluss, durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.6., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
- Ein Ausschluss aus dem Verein oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt, zu schädigen versucht oder zu schädigen versucht hat.
- Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag – nach vorheriger Anhörung des Betroffenen – durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Ausschluss und befristetes Teilnahmeverbot werden dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt; sie sind mit Zugang wirksam. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, wenn es von zumindest 2 weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs, der spätestens einen Monat nach Bekanntgabe in Textform beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen ist. Über den Widerspruch entscheidet der Hauptausschuss. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Vierteljahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä..
- Bei befristetem Teilnahmeverbot ruhen während der Befristung sämtliche Teilnahmerechte an Vereinsangeboten und Vereinsveranstaltungen, während die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen bleiben.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge, Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins sowie Umlagen erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 5-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Beiträge und Gebühren werden nach Beschlussfassung ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge, Umlagen und Gebühren mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
2. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch Rücklastschriften entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden.
3. Wenn Beiträge, Umlagen oder Gebühren im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug; der ausstehende Betrag kann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Rückständige Beträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
4. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Beiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet im Einzelfall auf Antrag, der in Textform gestellt werden muss, der geschäftsführende Vorstand.
5. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern und Beauftragten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Hauptausschuss,
- die Jugendversammlung,
- der Jugendvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr – möglichst frühzeitig – eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter, der wiederum bestimmt einen Protokollführer.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden; die Anträge sind zu begründen und müssen unter Angabe des Namens an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Anträge zur turnusmäßigen, jährlichen Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 15.1. des Jahres zugegangen sein.
- Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder in Textform unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags beim geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme von Ziffer 8 – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur von mindestens 7 (sieben) stimmberechtigten Mitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden; sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
- Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand und Hauptausschuss
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
mindestens 2 und bis zu 5 Personen, von denen eine Person in der konstituierenden Sitzung als Sprecher zu bestimmen ist.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. - Hauptausschuss
Die Mitglieder des Hauptausschuss werden (mit Ausnahme der Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden) vom geschäftsführenden Vorstand bestellt. Der Hauptausschuss setzt sich regelmäßig zusammen aus
– dem geschäftsführenden Vorstand
– den Jugendwarten
Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder des Hauptausschusses bestimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. - Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend (Jugendwart), der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Übergangsvertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, so kann mit Vorstandsbeschluss ein Vorstandsmitglied ein weiteres Amt ausüben.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf – aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet – besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützt, die laufenden Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Vorstand und im Rahmen seiner Weisungen erledigt sowie die Mitgliederverwaltung und -betreuung wahrnimmt.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
- Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über eine Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen einer entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist Dienstherr aller, einschließlich der entgeltlich oder über Aufwandsentschädigung eingebundenen Beschäftigten.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
- dem Jugendwart,
- dem Integrations- und Generationsbeauftragten.
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere, beratend mitwirkende Personen ergänzen.
§ 12 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen einer Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand
- die Jugendversammlung.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zugewiesenen Mittel und ist dem Vorstand berichtspflichtig.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht den Vorständen angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre, wobei der eine Kassenprüfer in geraden, der andere in ungeraden und der Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren gewählt wird. Direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins, erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 7 (sieben) anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung sind; sind weniger als 7 (sieben) stimmberechtigte Mitglieder anwesend, so ist unmittelbar erneut zu einer Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins einzuladen. Bereits in der ersten Einladung zur Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit bei erneuter Einladung hinzuweisen; die erneute Mitgliederversammlung kann dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neunkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. an den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vorrangig sportliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedesVereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
nach Artikel 77 DS-GVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Beschlussfassung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Februar 2016 beschlossen. Letzte Änderung: Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.04.2024
Satzung Download
Nachstehend können Sie sich die Satzung der VTV Freier Grund 2016 e.V. auch downloaden: